Beratungsbesuche

nach § 37.3 SGB XI

Was ist ein Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI?

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet nach § 37.3 SGB XI, in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen zu lassen.

  • bei Pflegegrad 2 bis 5 halbjährlich einmal

Personen mit Pflegegrad 1, können die Beratung freiwillig nutzen. Sie haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch zu erhalten. Dies ist eine gute Möglichkeit um Anträge zu stellen oder Vorgänge zu beschleunigen z.B. für die Höherstufung des Pflegegrads oder Hilfsmittel.

Die Pflegeberatung dient der allgemeinen Beurteilung Ihrer aktuellen Situation und soll einschätzen, ob Ihre häusliche Pflege und Betreuung, z.B. durch pflegende Angehörige, sichergestellt ist. Zudem sollen Pflegepersonen unterstützt werden.

Flexibel und Ortsunabhängig

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können den Beratungstermin auch digital per Videokonferenz wahrnehmen.

Wichtig dabei ist jedoch, dass die erstmalige Beratung sowie jede zweite darauffolgende Beratung vor Ort stattfinden muss, um die Qualität der häuslichen Pflege genau beurteilen zu können.

Nachweis

Sie als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger müssen den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen. Bünte Care erstellt Ihnen einen „Nachweis über einen Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI“ aus und schickt Ihn direkt zu Ihrer Pflegekasse.